DOPPELTE STAATSBÜRGERSCHAFT (BEIBEHALTUNG)

“Die Menschen werden nicht als Staatsbürger geboren, sondern erst dazu gemacht.”

Baruch de Spinoza, niederländischer Philosoph, *24.11.1632, † 21.02.1677

Die Diskussion über den Doppelpass in Deutschland beschäftigt die deutsche Politik seit Jahren. Der Begriff Doppelpass bezieht sich in dem Zusammenhang vorwiegend auf in Deutschland ansässigen “Deutschtürken” bzw. junge in Deutschland ansässige optionspflichtige Deutsche.

Die doppelte Staatsbürgerschaft für Deutsche im Ausland ist von der Diskussion des “Doppelpass” losgelöst. Es geht hier zwar auch um Mehrstaatlichkeit, insbesondere aber um die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit. Grundsätzlich hat die Einbürgerung in einen anderen Staat den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge. Das kann nur verhindert werden, wenn vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten wird. Rechtsgrundlage dafür ist § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

Auf dieser Webseite erklären wir, was eine Beibehaltungsgenehmigung, wie das Antragsverfahren läuft und wie man die deutsche Staatsbürgerschaft wiedererlangen kann, wenn man ohne Beibehaltungsurkunde beispielsweise Amerikaner, Kanadier oder auch Neuseeländer geworden ist.

Die Informationen auf dieser Webseite dienen ausschließlich Informationszwecken und ersetzen keine Rechtsberatung.

ELLEN VON GEYSO, P.A.

Ellen von Geyso, J.D., LL.M.
Attorney at law - Rechtsanwältin
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